Satzung des Vereins„Die Freunde vom Waldschneck e. V.“
Die nachstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.08.01 errichtet.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die Freunde vom Waldschneck e. V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Idstein eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e. V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hünstetten 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dabei orientiert sich der Verein an den Ideen der Wald- und Umweltpädagogik und bezweckt insbesondere Kindern den Schritt in die Natur mit allen Sinnen zu ermöglichen und ihnen die Tier- und Pflanzenwelt sowie die natürlichen Zyklen und Zusammenhänge näher zu bringen. Dabei soll durch häufigen Aufenthalt in der Natur das Immunsystem gestärkt, die Motorik und Sprachentwicklung gefördert werden. 2. Der Vereinszweck wird durch den Betrieb eines Kindergartens verwirklicht, der die ganzjährige Betreuung von Kindern in der freien Natur ermöglicht. Zusätzlich betreibt der Verein Waldspielgruppen für Kinder verschiedener Altersgruppen.
§ 3 Der Verein
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an eine Konfession gebunden. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages, der an den verein zu richten ist. 2. Eine Ablehnung des Antrages auf Aufnahme durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller mitgeteilt und ist unanfechtbar. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins. 4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied 4. Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn dieses mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist. 5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, verliert ein Mitglied alle Rechte an dem verein. Die Verbindlichkeiten des Mitgliedes bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen. 6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihr und dem Verein getroffenen gesonderten Vereinbarung zur Mitgliedschaft.
§ 7 Beiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. 2. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge für den Verein wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Der Mitgliedsbeitrag für eine juristische Person wird durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem verein festgesetzt. 4. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beiträge binnen vier Wochen nach Annahme des Antrages auf Aufnahme durch den Vorstand für das volle Kalenderjahr der Aufnahme zu entrichten. 5. Neben den Beiträgen werden Kosten für besondere Angebote des Vereins zusätzlich fällig. Insbesondere sind die festgesetzten Betreuungskosten für den Betrieb des Kindergartens sowie die festgesetzten Gebühren für die Teilnahme an Waldspielgruppen zu entrichten, sofern diese Angebote in Anspruch genommen werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung folgender Rechte in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen: · Antragsrecht · Diskussionsrecht · Stimmrecht Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu benutzen bzw. zu besuchen. Für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, Spielgruppen, Seminaren u. ä. können dabei Zusatzkosten für die Teilnahme, den Besuch oder die Benutzung anfallen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins die Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Darüber hinaus wird sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens fünf Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Versammlung ist vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher in ortsüblicher Form oder schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung beinhalten. Ihre rechtzeitige Aufgabe bei der Post genügt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser Verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.
In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste wird geführt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 1. Wahl der Vorstandsmitglieder 2. Wahl der Kassenprüfer 3. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes 4. Entlastung des Vorstands 5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 6. Beschluss über verschiedne Anträge insbesondere Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins (siehe auch § 16)
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist festzustellen. Ansonsten gilt das für ordentliche Mitgliederversammlungen Gesagte analog.
§ 13 Wahlperiode
Die Wahlperiode für Ämter im verein beträgt ein Jahr. Bei Vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach, das für den Rest der Wahlperiode im Amt bleibt. Wählbar ist jede natürliche Person, die Mitglied des Vereins ist.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: 1. 1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender 3. Schriftführer 4. Kassierer
Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere: · Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung · Einberufung der Mitgliederversammlung · Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung · Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes. · Abschluss und Kündigung von Verträgen · Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern · Festlegung der Betreuungskosten für den Kindergarten und die Waldspielgruppen
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer Niederschriften angefertigt. Sie können auf Antrag von jedem Mitglied eingesehen werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 14 Kassenführung und Kassenprüfung
Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen. Er überwacht alle terminierten Geschäftsvorfälle und achtet darauf, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand genehmigt werden. Er erstellt den Kassenbericht für die Mitgliederversammlung und legt diesen vor. Mit Ablauf eines Geschäftsjahres schließt er die Bücher und legt sie zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer vor. Als Kassenprüfer dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Sie berichten bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenführung.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünfzig Prozent aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei namentlicher Abstimmung. Kann nach 1. Einberufung keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, wird mit einem Abstand von mindestens vierzehn Tagen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen als gemeinnützig anerkannten Verein, der ähnliche Zwecke verfolgt und einen Kindergarten betreibt. Die Mitgliederversammlung beschließt an welchen Verein das Vermögen fallen soll, der es dann wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 verwendet.
Ort, Datum
Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder:
____________________________________ Harro Arnold, Am Birnbusch 9, 65510 Hünstetten; Unternehmensberater
____________________________________ Frauke Dietz, Am Birnbusch 8, 65510 Hünstetten; DV-Kauffrau selbst.
____________________________________ Angela Dohmen, Platanenstraße 12, 65597 Hünfelden; Sekretärin
____________________________________ Heidrun Friedl, Am Füllgraben 7a, 65510 Hünstetten; Textilingenieur
____________________________________ Claudia Maynard, Bogengasse 3, 65510 Hünstetten; Bürogehilfin
____________________________________ Michaela Meyer, Auf der Hostert 1, 65510 Hünstetten; Rechtsanwaltsgehilfin
____________________________________ Brigitte Mollnow, Alte Orstsstraße 34, 65510 Hünstetten; kaufm. Angestellte
____________________________________ Gabriele Weber-Zingraf, Langheckerstraße 2, 65510 Hünstetten; Kommunikationsfachwirt
____________________________________ Nicole Schmidt, Auf der Hostert 12, 65510 Hünstetten; Arzthelferin |